Buffalo
§ 1 Allgemeine Bestimmungen zur Handnutzung & Temporale Wechselschaltung
(1) Die Zulässigkeit der Handnutzung beim Konsum von Getränken unterliegt einer dynamischen, temporalen Wechselschaltung. Der maßgebliche Taktzyklus beträgt vierundzwanzig Stunden, aufgeteilt in zwei Intervalle von jeweils exakt zwölf (12) Stunden.
(2) Im Zeitraum von 00:00 Uhr bis 11:59 Uhr (MEZ bzw. MESZ) hat die orale Zufuhr von Getränken zwingend unter ausschließlicher Verwendung der physisch oder motorisch schwächeren Hand zu erfolgen.
(3) Im Zeitraum von 12:00 Uhr bis 23:59 Uhr (MEZ bzw. MESZ) hat die orale Zufuhr von Getränken zwingend unter ausschließlicher Verwendung der physisch oder motorisch stärkeren Hand zu erfolgen.
(4) Eine Person handelt ordnungswidrig und gilt im Sinne dieses Gesetzes ausnahmslos als „buffalowürdig“, wenn sie den Trinkvorgang unter Missachtung der Absätze 2 oder 3 mit der jeweils unzulässigen Hand vollzieht oder einleitet.
§ 2 Erweiterte Konsumutensilien (Trinkbehelfklausel)
(1) Die Bestimmungen des § 1 finden analoge Anwendung auf die Nutzung von Saughilfen (insbesondere Stroh- oder Trinkhalme). Ein physischer Kontakt der nach § 1 unzulässigen Hand mit der Saughilfe während des oralen Zufuhrprozesses steht dem unmittelbaren Führen eines regulären Getränkebehältnisses gleich und begründet einen Tatbestand nach § 1 Abs. 4.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verwendung von Löffeln jeglicher Art (insbesondere Bar-, Kaffee-, Tee- oder Eislöffel), sofern diese der gezielten Überführung von flüssigen, halbflüssigen oder festen Bestandteilen eines Getränks in die Mundhöhle dienen.
§ 3 Substitutionspflicht bei Fremdkonsumation
(1) Konsumiert ein Teilnehmer unbefugt aus dem Getränkebehältnis eines anderen Mitspielers und wird er im Zuge dieser Handlung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes rechtswirksam überführt, erwächst daraus eine unmittelbare Substitutionspflicht.
(2) Der überführte Verpflichtete hat auf eigene Kosten unverzüglich ein in Art, Güte und Volumen identisches Ersatzgetränk (Substitut) zu beschaffen und dem geschädigten Mitspieler bereitzustellen.
(3) Die Frist für die Vollstreckung der nachfolgenden Sanktionierung beginnt exakt mit dem schuldrechtlichen und physischen Übergang des Besitzes am Ersatzgebinde auf den Verpflichteten.
§ 4 Vorgehen bei der Konsumation fremdgeführter Getränke
(1) Wird ein Getränkebehältnis von einer Person (nachfolgend: „Haltender“) physisch geführt und einer anderen Person (nachfolgend: „Konsument“) zum Zwecke der oralen Zufuhr unmittelbar an den Mund gereicht, so obliegt die Einhaltung der Vorschriften zur Handnutzung gemäß § 1 ausschließlich dem Haltenden.
(2) Verwendet der Haltende bei der Darreichung und Führung des Getränks die gemäß § 1 unzulässige Hand, so verwirklicht er selbst den Tatbestand der Buffalowürdigkeit.
(3) Eine Zurechnung des Verstoßes zulasten des Konsumenten findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Der Konsument bleibt straffrei, sofern er das Getränkebehältnis nicht eigenmächtig mit einer unzulässigen Hand berührt.
§ 5 Meldeverfahren, Vollstreckungsfrist und Verzugsstrafe (Shotcaller-Privileg)
(1) Die rechtswirksame Anzeige eines verwirklichten Tatbestandes einer laut § 1 bis 4 buffalowürdigen Person, hat zwingend durch den unmissverständlichen verbalen Ausruf des Signalwortes „Buffalo“ zu erfolgen.
(2) Derjenige Teilnehmer, welcher einen Verstoß ordnungsgemäß anzeigt (nachfolgend: „Shotcaller“), erlangt die ausschließliche Aufsichts- und Vollstreckungsinstanz über den betroffenen Rechtsverletzer (nachfolgend: „Buffalo-Opfer“).
(2.1) Sollte eine rechtsunwirksame Anzeige erfolgt sein, so muss die anzeigende Person, ein alkoholisches Kurzgetränk auf eigene Rechnung konsumieren.
(3) Das Buffalo-Opfer ist verpflichtet, das betroffene Getränkebehältnis innerhalb einer materiellen Ausschlussfrist von drei (3) Minuten vollständig zu leeren (Vollstreckungskonsum). Die Aufsicht über den ordnungsgemäßen Vollzug obliegt dem Shotcaller oder einer zu Beginn der Veranstaltung einvernehmlich bestimmten Aufsichtsperson.
(4) Lässt das Buffalo-Opfer die in Absatz 2 bestimmte Frist fruchtlos verstreichen, tritt ohne weitere Mahnung der Vollzugsverzug ein.
(5) Zur Abgeltung des Verzugs hat das Buffalo-Opfer dem Shotcaller zusätzlich zur regulären Sanktion unverzüglich ein alkoholisches Kurzgetränk („Shot“) auf eigene Rechnung zu erwerben und zu übereignen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die sofortige Vollziehung der Bestimmungen dieses Regelwerks sind Rechtsmittel und der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Die Beschlüsse des zuständigen Gremiums oder der Aufsichtsinstanz sind endgültig und unanfechtbar. Die Rechtskraft dieses Gesetzes tritt für jeden Teilnehmer unumstößlich mit dem Öffnen des ersten Getränkebehältnisses in Kraft.