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Verordnung

Verbotene Ausdrücke und Zeichen

Spieler
2+
Dauer
Die ganze Nacht
Materialien
Getränke
Status
Aktiv

§ 1 Verbotene Vokabularien

(1) Die mündliche Artikulation der Ziffernfolgen „Six Seven” sowie „Sechs Sieben” wird als Ordnungswidrigkeit klassifiziert und ist strengstens untersagt. (2) Gleiches gilt für die Artikulation des Ausdrucks „Schere Diggi”.

§ 2 Verbotene Zeichengebung

(1) Die visuelle Darstellung der Schere (Handzeichen „🖖🏻”) wird den verbalen Delikten aus § 1 gleichgestellt. Eine Tatmehrheit (Kumulation von Wort und Gestik) ist möglich.

§ 3 Sanktionierung bei Verstößen gegen § 1 - 2

(1) Bei Zuwiderhandlungen gegen § 3 Abs. 1 bis Abs. 3 ist der Täter verpflichtet, ein Getränk unverzüglich und vollumfänglich in einem Zug zu leeren (sog. „Exen”).

(2) Der Einwand des fehlenden Tatmittels (Nichtvorhandensein eines Getränks) ist unzulässig. Befindet sich der Täter zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz eines abnahmebereiten Getränks, obliegt ihm die Pflicht, unverzüglich ein neues Gebinde zu akquirieren, dieses ordnungsgemäß zu öffnen und der in Absatz 1 genannten Sanktion („Exen”) zuzuführen.